Nur schon aus diesen Gründen vermag die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vorgehensweise nicht zu überzeugen. Auch ansonsten lässt sich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2023 nichts entnehmen, was ihre erneute psychiatrische Begutachtung entbehrlich erscheinen liesse. Dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (13. Juni 2023) amtlich verteidigt hätte sein müssen, vermag allenfalls eine erneute Auftragserteilung zu rechtfertigen, nicht aber einen gänzlichen Auftragsverzicht.