was sie aber nicht gewesen sei. Sie müsse die Möglichkeit haben, sich gegen einen "Auftrag", der eine stationäre Massnahme in Erwägung ziehe, mit einem Rechtsmittel zur Wehr zu setzen (S. 5 f.). Diesbezüglich ist aber zweierlei zu beachten: - Die laufende ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin konnte ihre erneute (mutmassliche) Delinquenz seit Anfang 2023 nicht verhindern, weshalb diese Behandlung zumindest einstweilen als nicht ausreichend zu betrachten ist.