4.2.5. Zwar führte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 aus, dass sie sich in einer ambulanten forensischen Therapie befinde und eine ärztliche Einschätzung durch den behandelnden Therapeuten erfolgen könne, weshalb ein Gutachten gar nicht erforderlich sei. Auch wies sie darauf hin, dass sie bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die "Neuerteilung" des Auftrags zur psychiatrischen Beurteilung beantragt habe, weil sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (13. Juni 2023) gestützt auf Art. 130 lit. b StPO notwendigerweise amtlich verteidigt hätte sein müssen, -9-