Insofern wirkt die aktuelle (mutmassliche) Delinquenz der Beschwerdeführerin summarisch betrachtet wie die Fortsetzung ihrer früheren Delinquenz und scheint sich darin gerade das bereits im Gutachten der G._____ vom 23. Oktober 2017 dargelegte Risiko einer erneuten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie in der vorgezeichneten Weise realisiert zu haben. Zumindest bis zum Vorliegen einer aktuellen psychiatrischen Beurteilung ist die Beschwerdeführerin daher als unberechenbar und gefährlich zu betrachten.