4.2.4. Auch bei der mutmasslich aktuellen Delinquenz, wie von verschiedenen Auskunftspersonen summarisch betrachtet glaubhaft geschildert (vgl. hierzu vorstehende E. 3.2), scheint eine verminderte Frustrationstoleranz und Impulskontrolle der Beschwerdeführerin dazu geführt zu haben, dass sie (mutmasslich) zumindest einmal körperliche Gewalt anwandte (Vorfall vom 27. Juni 2023) und zumindest einmal auch mit einem Messer drohte (Vorfall vom 21. Februar 2023). Insofern wirkt die aktuelle (mutmassliche) Delinquenz der Beschwerdeführerin summarisch betrachtet wie die Fortsetzung ihrer früheren Delinquenz und scheint sich darin gerade das bereits im Gutachten der G.__