128 ff.), litt die Beschwerdeführerin zum massgeblichen Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie (Frage 1.1) und zeigte "ein psychotisches Zustandsbild" (Frage 1.2; 2.1). Weiter wurde ausgeführt, dass im Falle einer erneuten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie bzw. in einem floriden psychotischen Zustand mit Verminderung der Frustrationstoleranz und Verminderung der Impulskontrolle erneut körperliche Angriffe auf Personen zu erwarten seien, welche die Beschwerdeführerin mit dem Beeinträchtigungswahn in Verbindung bringe. Ihr Verhalten in solch einem Zustand sei unberechenbar.