4.2.3. Wie einem auszugsweise vorliegenden psychiatrischen Gutachten zu entnehmen ist, welches offenbar von der G._____ AG am 23. Oktober 2017 zu Handen des Bezirksgerichts S._____ erstattet wurde (act. 128 ff.), litt die Beschwerdeführerin zum massgeblichen Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie (Frage 1.1) und zeigte "ein psychotisches Zustandsbild" (Frage 1.2; 2.1).