verurteilt. Bei allen genannten Tatbeständen handelt es sich der abstrakten Strafandrohung nach um schwere Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, woran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin einzig mit Geldstrafen bzw. (vom Bezirksgericht S._____) einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sanktioniert wurde. Alle Vortaten weisen weiter einen -8- Gewaltbezug auf und sind gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtet (körperliche Integrität; persönliche Freiheit; Schutz der Staatsgewalt). Von daher ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten.