Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret von der beschuldigten Person ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten der beschuldigten Person auswirken kann (BGE 143 IV 9 E. 2.6). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Behördenauszug aus dem Strafregister vom 2. Oktober 2023 (act. 124 ff.) bis anhin unter anderem wegen