4.2. 4.2.1. Voraussetzung für die Einstufung einer Straftat als schweres Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgeführt), dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung aber auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein.