einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung, 2017 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädigung und anfangs 2023 wegen Tätlichkeiten, Bettelns, Hausfriedensbruchs und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei. "Wozu" sie wegen der aktuellen Vorwürfe verurteilt werde, sei offen. Damit lägen keine schweren Vergehen oder Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor. Auch der bisherige Abstand von fünf Jahren zwischen den Delikten lasse nicht darauf schliessen, dass sich schon bald weitere Delikte ereignen könnten (S. 4).