4.1.3. Die Beschwerdeführerin verwies mit Beschwerde auf ihre Stellungnahme vom 4. Oktober 2023, in welcher sie dargelegt habe, dass sie keine unter Wiederholungsgefahr zu subsummierenden Verbrechen oder schwere Vergehen begangen habe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe trotz längerer Ausführungen denn auch keine solchen genannt. Das Behändigen eines M&M-Päckchens und das langsame Verlassen des Ladens stellten offensichtlich keine schweren Vergehen dar. Bereits deshalb falle Wiederholungsgefahr ausser Betracht.