Es sei eine Frage der Zeit, bis eine Person schwer verletzt werde. Seit der (gutachterlichen) Einschätzung aus dem Jahr 2017 (vgl. hierzu act. 128 ff.) sei keine Änderung eingetreten. Das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (vgl. hierzu act. 145 ff.) werde sich daher auch zur aktuellen Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin äussern müssen.