4. 4.1. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach machte an besonderen Haftgründen u.a. Wiederholungsgefahr geltend. Die Beschwerdeführerin sei einschlägig vorbestraft und seit Anfang 2023 immer wieder gewalttätig. Trotz diverser Aufenthalte in der Psychiatrie und einer laufenden ambulanten Massnahme neige sie zu Gewalt. Ihre "impulsive Art" habe sich auch wiederholt während der Hafteinvernahme gezeigt. Dass sie künftigen Konflikten aus dem Weg gehen könnte, erscheine derzeit ausgeschlossen. Besonders bedenklich sei, dass sie auch mit mitgeführten Messern gedroht habe. Sie sei unberechenbar. Es sei eine Frage der Zeit, bis eine Person schwer verletzt werde.