2023, 27. Juni 2023 und 9. Juli 2023 brachte die Beschwerdeführerin aber weder mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 noch mit Beschwerde irgendwelche Vorbehalte an. Bezüglich dieser Vorfälle ist deshalb mit Verweis auf die in E. 3.2 dargelegte Aktenlage ein dringender Tatverdacht (wie von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Haftantrag detailliert geltend gemacht) ohne Weiteres zu bejahen.