Nachdem in Beachtung der Aktenlage zu diesem Vorfall nicht davon gesprochen werden kann, dass es konkrete Hinweise für die von F._____ in ihrer Strafanzeige (act. 118) behaupteten Vorwürfe gibt (vgl. hierzu den Bericht der Regionalpolizei Brugg vom 20. August 2023 [act. 121 f.], wonach F._____ nur oberflächliche Kratzer gehabt habe und ihren "nicht vorhandenen Strafverfolgungswillen" mit Nachdruck geäussert habe), und auch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Haftantrag einzig ausführte, dass "damals" keine weiteren Ermittlungen getätigt worden seien, weshalb die genauen Umstände dieses Vorfalls erst noch abzuklären seien