3.4. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zum dringenden Tatverdacht mit Beschwerde nicht. Sie hatte sich aber bereits mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 (act. 156 ff.) dahingehend geäussert, dass beim Vorfall vom 19. August 2023 F._____ die Angreiferin gewesen sei, sie mit einem Messer verletzt habe und offenbar selbst im Zentralgefängnis Lenzburg einsitze (S. 3).