237 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft darf zudem gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (sog. Verbot der Überhaft). 3. 3.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend dargelegt (Verfügung E. 5.1 Abs. 1). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm im Haftantrag auf folgende Vorfälle Bezug: