3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 2023. Sie beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) deren Aufhebung und ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: