Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.304 ([…]) Art. 355 Entscheid vom 8. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adriano Marti, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 4. Oktober 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte insbesondere gegen Leib und Leben (einfache Körperverletzungen; Tätlichkeiten), das Vermö- gen (geringfügige Diebstähle; teilweise geringfügige Sachbeschädigun- gen), die Ehre (Beschimpfungen) und die Freiheit (Drohungen; Hausfrie- densbrüche). Sie liess die Beschwerdeführerin deswegen am 2. Oktober 2023 festnehmen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 3. Oktober 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 die Abweisung des Haftantrags und ihre Haftentlassung, ev. unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte die Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 einstweilen bis zum 2. Januar 2024 in Untersuchungshaft. Diese Verfügung wurde der Be- schwerdeführerin (bzw. ihrem amtlichen Verteidiger) am 6. Oktober 2023 zur Abholung bis zum 13. Oktober 2023 gemeldet und am 16. Oktober 2023 "am Schalter" zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Be- schwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 4. Oktober 2023. Sie beantragte (unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen) deren Aufhebung und ihre Entlassung aus der Unter- suchungshaft, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnah- men. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 2023 mit Beschwerde anzufechten. Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) voraus. Gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft (wegen Aus- führungsgefahr) auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Per- son werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrma- chen. Als prozessuale Zwangsmassnahme hat (Untersuchungs-)Haft zu- dem verhältnismässig zu sein. Sie ist aufzuheben, wenn Ersatzmassnah- men zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft darf zudem gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (sog. Verbot der Über- haft). 3. 3.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts zu prüfen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend dargelegt (Verfügung E. 5.1 Abs. 1). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm im Haftantrag auf folgende Vorfälle Bezug: - Drohung und Sachbeschädigung vom 21. Februar 2023 in Brugg: Die Beschwerdeführerin habe mit einem Rüstmesser das parkierte Fahr- zeug von B._____ zerkratzt. Zur Rede gestellt, sei sie aus einem Meter Abstand einen Schritt auf B._____ zugegangen und habe mit dem Mes- ser eine Stichbewegung gegen B._____ ausgeführt. Die Beschwerde- führerin sei nur bezüglich des Zerkratzens geständig (vgl. hierzu Ein- vernahme der Beschwerdeführerin vom 24. April 2024 [act. 40 ff.], Frage 12; Einvernahme von B._____ vom 12. Juni 2023 [act. 45 ff.], Frage 6). - Hausfriedensbruch vom 11. April 2023 in Brugg: Die Beschwerdeführe- rin habe sich trotz Hausverbots in eine Migros-Filiale begeben. Sie sei -4- geständig (vgl. hierzu Rapport der Regionalpolizei Brugg vom 16. April 2023 [act 50 f.]). - Teilweise geringe Sachbeschädigungen vom 22. Juni 2023 in Brugg: Die Beschwerdeführerin habe vor einer Apotheke mit einer Nagel- schere herumgefuchtelt und damit oder mit einem Sackmesser meh- rere Fahrradsättel beschädigt. Sodann habe sie ein dort parkiertes Fahrzeug zerkratzt. Die Beschwerdeführerin sei nicht geständig. Bei ih- rer Anhaltung seien eine Nagelschere und ein Sackmesser sicherge- stellt worden (vgl. hierzu den Bericht der Regionalpolizei Brugg vom 3. Juli 2023 [act. 52 ff.]). - Hausfriedensbruch, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, geringfü- giger Diebstahl und teilweise geringfügige Sachbeschädigungen vom 27. Juni 2023 in Baden: Die Beschwerdeführerin habe trotz Hausver- bots einen Kiosk betreten und eine Packung M&M entwendet. Von der Geschäftsleiterin C._____ zur Rede gestellt, habe sie ihr eine PET-Fla- sche an den Kopf geworfen. In der anschliessenden Rangelei (mit C._____ und deren Schwester, der Verkäuferin D._____) habe sie C._____ mehrfach gekratzt und an den Haaren gerissen und auch D._____ geschlagen. Bei der Rangelei sei auch die Uhr von C._____ beschädigt worden. Die Beschwerdeführerin sei geständig, die Packung M&M entwendet zu haben, mache aber geltend, sich danach nur gewehrt und sich den Zeh gebrochen zu haben (vgl. hierzu den Bericht der Stadtpolizei Baden vom 25. Juli 2023 [act. 58 ff]; Einver- nahme von C._____ vom 2. Juli 2023 [act. 62 ff.], Frage 13; Einver- nahme von D._____ vom 2. Juli 2023 [act. 69 ff.], Frage 13; vgl. auch die Fotodokumentation im Anhang zur Einvernahme der Beschwerde- führerin vom 10. Juli 2023 [act 75 ff.]; Eröffnung Festnahme vom 2. Ok- tober 2023 [act. 21 ff.], Fragen 19 ff.). - Drohung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung, geringfügige Sachbe- schädigung und geringfügiger Diebstahl vom 9. Juli 2023 in Baden: Die Beschwerdeführerin habe sich trotz Hausverbots in einen Laden bege- ben und ein Pack Zigaretten entwendet. Dabei habe sie die Verkäuferin (E._____) beschimpft und ihr gedroht, sie umzubringen. Zudem habe sie im Laden gewütet. Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorfall be- stritten und geltend gemacht, dass ihr E._____ die von ihr bezahlten Zigaretten nicht habe herausgeben wollen, weshalb sie diese selbst be- händigt habe (vgl. hierzu Einvernahme von E._____ vom 8. September 2023 [act. 100 ff.], Frage 17; Einvernahme von C._____ vom 8. Sep- tember 2023 [act. 109 ff.], Frage 15; Eröffnung Festnahme vom 2. Ok- tober 2023, Frage 18). - Körperverletzung vom 19. August 2023 in Brugg: F._____ habe die Be- schwerdeführerin wegen eines mutmasslich am 19. August 2023 in -5- Brugg stattgefundenen Vorfalls wegen "Körperverletzung" beanzeigt (vgl. hierzu act. 118). Die genauen Umstände dieser Anzeige seien noch zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin habe einen Vorfall geschil- dert, bei dem zunächst sie von F._____ mit einem Messer verletzt wor- den sei und wonach sie danach auch F._____ verletzt habe (vgl. Eröff- nung Festnahme vom 2. Oktober 2023, Fragen 23 ff.). - Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2023 habe die Beschwerdeführerin in Baden von einer Drittperson Fr. 70.00 gefordert und diese Person danach tätlich angegangen. Ein Bericht zur Sache liege noch nicht vor (vgl. Eröffnung Festnahme vom 2. Oktober 2023, Fragen 29 f.). 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte unter Be- zugnahme auf die Vorfälle vom 21. Februar 2023, 11. April 2023, 22. Juni 2023, 27. Juni 2023, 9. Juli 2023 und 19. August 2023 einen dringenden Tatverdacht auf teilweise mehrfache(n) Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruch, einfache Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung. Sie be- gründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Vor- würfe teilweise geständig sei und dass Aussagen von Geschädigten und Auskunftspersonen, bei der Beschwerdeführerin sichergestellte Gegen- stände sowie Videoaufnahmen die Vorwürfe stützten (Verfügung E. 5.1 Abs. 2 und 3). 3.4. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau zum dringenden Tatverdacht mit Be- schwerde nicht. Sie hatte sich aber bereits mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 (act. 156 ff.) dahingehend geäussert, dass beim Vorfall vom 19. Au- gust 2023 F._____ die Angreiferin gewesen sei, sie mit einem Messer ver- letzt habe und offenbar selbst im Zentralgefängnis Lenzburg einsitze (S. 3). Nachdem in Beachtung der Aktenlage zu diesem Vorfall nicht davon ge- sprochen werden kann, dass es konkrete Hinweise für die von F._____ in ihrer Strafanzeige (act. 118) behaupteten Vorwürfe gibt (vgl. hierzu den Be- richt der Regionalpolizei Brugg vom 20. August 2023 [act. 121 f.], wonach F._____ nur oberflächliche Kratzer gehabt habe und ihren "nicht vorhande- nen Strafverfolgungswillen" mit Nachdruck geäussert habe), und auch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Haftantrag einzig ausführte, dass "damals" keine weiteren Ermittlungen getätigt worden seien, weshalb die genauen Umstände dieses Vorfalls erst noch abzuklären seien, kann be- züglich dieses Vorfalls derzeit kein dringender Tatverdacht bejaht werden. 3.5. Bezüglich der anderen vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau erwähnten Vorfälle vom 21. Februar 2023, 11. April 2023, 22. Juni -6- 2023, 27. Juni 2023 und 9. Juli 2023 brachte die Beschwerdeführerin aber weder mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 noch mit Beschwerde irgendwelche Vorbehalte an. Bezüglich dieser Vorfälle ist deshalb mit Ver- weis auf die in E. 3.2 dargelegte Aktenlage ein dringender Tatverdacht (wie von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Haftantrag detailliert geltend gemacht) ohne Weiteres zu bejahen. 4. 4.1. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach machte an besonderen Haftgrün- den u.a. Wiederholungsgefahr geltend. Die Beschwerdeführerin sei ein- schlägig vorbestraft und seit Anfang 2023 immer wieder gewalttätig. Trotz diverser Aufenthalte in der Psychiatrie und einer laufenden ambulanten Massnahme neige sie zu Gewalt. Ihre "impulsive Art" habe sich auch wie- derholt während der Hafteinvernahme gezeigt. Dass sie künftigen Konflik- ten aus dem Weg gehen könnte, erscheine derzeit ausgeschlossen. Be- sonders bedenklich sei, dass sie auch mit mitgeführten Messern gedroht habe. Sie sei unberechenbar. Es sei eine Frage der Zeit, bis eine Person schwer verletzt werde. Seit der (gutachterlichen) Einschätzung aus dem Jahr 2017 (vgl. hierzu act. 128 ff.) sei keine Änderung eingetreten. Das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (vgl. hierzu act. 145 ff.) werde sich daher auch zur aktuellen Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin äus- sern müssen. 4.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu prüfen ist, zutreffend dar (Verfügung E. 5.4 Abs. 1). In der Sache schloss es sich im Wesentlichen den Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an (Verfügung E. 5.4 Abs. 2 ff.). 4.1.3. Die Beschwerdeführerin verwies mit Beschwerde auf ihre Stellungnahme vom 4. Oktober 2023, in welcher sie dargelegt habe, dass sie keine unter Wiederholungsgefahr zu subsummierenden Verbrechen oder schwere Ver- gehen begangen habe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau habe trotz längerer Ausführungen denn auch keine solchen genannt. Das Behändigen eines M&M-Päckchens und das langsame Verlassen des Ladens stellten offensichtlich keine schweren Vergehen dar. Bereits deshalb falle Wiederholungsgefahr ausser Betracht. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 hatte die Beschwerdeführerin zu- dem ausgeführt, dass sie gemäss Strafregisterauszug im Jahr 2012 wegen -7- einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung, 2017 wegen versuch- ter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Be- schimpfung und Sachbeschädigung und anfangs 2023 wegen Tätlichkei- ten, Bettelns, Hausfriedensbruchs und Übertretungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verurteilt worden sei. "Wozu" sie wegen der aktuellen Vorwürfe verurteilt werde, sei offen. Damit lägen keine schweren Vergehen oder Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor. Auch der bisherige Abstand von fünf Jahren zwischen den Delikten lasse nicht darauf schlies- sen, dass sich schon bald weitere Delikte ereignen könnten (S. 4). 4.2. 4.2.1. Voraussetzung für die Einstufung einer Straftat als schweres Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgeführt), dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren droht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrak- ten Strafdrohung aber auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext ein- zubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher wer- den Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, ins- besondere der konkret von der beschuldigten Person ausgehenden Ge- fährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten der beschuldigten Person auswirken kann (BGE 143 IV 9 E. 2.6). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Behördenauszug aus dem Strafre- gister vom 2. Oktober 2023 (act. 124 ff.) bis anhin unter anderem wegen - einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Q._____ vom 14. Dezember 2012), - versuchter Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R._____ vom 24. Juli 2017) und - Drohung im Zustand der Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 180 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StGB (Urteil des Bezirksgerichts S._____ vom 20. November 2017) verurteilt. Bei allen genannten Tatbeständen handelt es sich der abstrakten Strafandrohung nach um schwere Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, woran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin einzig mit Geld- strafen bzw. (vom Bezirksgericht S._____) einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sanktioniert wurde. Alle Vortaten weisen weiter einen -8- Gewaltbezug auf und sind gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtet (kör- perliche Integrität; persönliche Freiheit; Schutz der Staatsgewalt). Von da- her ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten. 4.2.3. Wie einem auszugsweise vorliegenden psychiatrischen Gutachten zu ent- nehmen ist, welches offenbar von der G._____ AG am 23. Oktober 2017 zu Handen des Bezirksgerichts S._____ erstattet wurde (act. 128 ff.), litt die Beschwerdeführerin zum massgeblichen Tatzeitpunkt an einer parano- iden Schizophrenie (Frage 1.1) und zeigte "ein psychotisches Zustands- bild" (Frage 1.2; 2.1). Weiter wurde ausgeführt, dass im Falle einer erneu- ten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie bzw. in einem floriden psy- chotischen Zustand mit Verminderung der Frustrationstoleranz und Ver- minderung der Impulskontrolle erneut körperliche Angriffe auf Personen zu erwarten seien, welche die Beschwerdeführerin mit dem Beeinträchti- gungswahn in Verbindung bringe. Ihr Verhalten in solch einem Zustand sei unberechenbar. Sollte sie dabei "erneut" ein Messer behändigen, müssten auch schwere Verletzungen befürchtet werden (Frage 3.2). 4.2.4. Auch bei der mutmasslich aktuellen Delinquenz, wie von verschiedenen Auskunftspersonen summarisch betrachtet glaubhaft geschildert (vgl. hierzu vorstehende E. 3.2), scheint eine verminderte Frustrationstole- ranz und Impulskontrolle der Beschwerdeführerin dazu geführt zu haben, dass sie (mutmasslich) zumindest einmal körperliche Gewalt anwandte (Vorfall vom 27. Juni 2023) und zumindest einmal auch mit einem Messer drohte (Vorfall vom 21. Februar 2023). Insofern wirkt die aktuelle (mut- massliche) Delinquenz der Beschwerdeführerin summarisch betrachtet wie die Fortsetzung ihrer früheren Delinquenz und scheint sich darin gerade das bereits im Gutachten der G._____ vom 23. Oktober 2017 dargelegte Risiko einer erneuten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie in der vorgezeichneten Weise realisiert zu haben. Zumindest bis zum Vorliegen einer aktuellen psychiatrischen Beurteilung ist die Beschwerdeführerin da- her als unberechenbar und gefährlich zu betrachten. 4.2.5. Zwar führte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 aus, dass sie sich in einer ambulanten forensischen Therapie befinde und eine ärztliche Einschätzung durch den behandelnden Therapeuten er- folgen könne, weshalb ein Gutachten gar nicht erforderlich sei. Auch wies sie darauf hin, dass sie bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die "Neu- erteilung" des Auftrags zur psychiatrischen Beurteilung beantragt habe, weil sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (13. Juni 2023) gestützt auf Art. 130 lit. b StPO notwendigerweise amtlich verteidigt hätte sein müssen, -9- was sie aber nicht gewesen sei. Sie müsse die Möglichkeit haben, sich ge- gen einen "Auftrag", der eine stationäre Massnahme in Erwägung ziehe, mit einem Rechtsmittel zur Wehr zu setzen (S. 5 f.). Diesbezüglich ist aber zweierlei zu beachten: - Die laufende ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin konnte ihre erneute (mutmassliche) Delinquenz seit Anfang 2023 nicht verhin- dern, weshalb diese Behandlung zumindest einstweilen als nicht aus- reichend zu betrachten ist. - Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Eröffnung der Fest- nahme am 2. Oktober 2023, mit dem Einholen von Informationen von den behandelnden Ärzten nicht einverstanden zu sein. Sie wünschte im Gegenteil, dass die Gutachterin sich eigenständig eine Meinung bilde (Frage 38). Nur schon aus diesen Gründen vermag die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vorgehensweise nicht zu überzeugen. Auch ansonsten lässt sich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2023 nichts entnehmen, was ihre erneute psychiatrische Begutachtung entbehr- lich erscheinen liesse. Dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (13. Juni 2023) amtlich verteidigt hätte sein müssen, vermag allenfalls eine erneute Auftragserteilung zu rechtfer- tigen, nicht aber einen gänzlichen Auftragsverzicht. Mit Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr vor, dass eine blosse Auskunft des behandelnden Therapeuten zur Beurteilung der Wie- derholungsgefahr ausreichend wäre. 4.2.6. Die sowohl von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geäusserte Befürchtung, dass weitere Vorfälle wahrscheinlich seien und dass die Beschwerdeführe- rin dabei auch ein mitgeführtes Messer mit schwerwiegenden Folgen ein- setzen könnte, ist somit begründet und vermag – zumindest bis zum Vor- liegen einer aktuellen psychiatrischen Beurteilung – Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ohne Weiteres zu begründen. Zudem ist mit dem in E. 4.2.5 Ausgeführten im Wesentlichen bereits dar- getan, dass zur Bannung der festgestellten Wiederholungsgefahr derzeit keine milderen Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen. Namentlich die im Vordergrund stehende Auflage, sich i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen, kann derzeit nicht umgesetzt werden. Die bisherige Behandlung der Beschwerdeführerin ver- mochte die (mutmasslich) seit Beginn 2023 eingetretene Delinquenz nicht zu verhindern und ohne eine aktuelle gutachterliche Einschätzung muss - 10 - einstweilen offenbleiben, wie sich dies inskünftig ändern lässt. Weil die fest- gestellte Wiederholungsgefahr zudem gegen einen unspezifischen Perso- nenkreis gerichtet ist, lässt sich ihr auch nicht mit Kontakt- oder Rayonverboten begegnen. 5. 5.1. Weiter machte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an besonderen Haft- gründen Fluchtgefahr geltend. Sie begründete dies damit, dass die Be- schwerdeführerin über keinen festen Wohnsitz verfüge, sich in einem Um- feld mit bekannten Drogen- und Gewaltproblemen bewege und eine Frei- heitsstrafe und/oder eine stationäre Massnahme zu gewärtigen habe. Da- her bestehe die konkrete Gefahr, dass sie im Inland untertauchen würde. Angesichts ihres bisherigen Verhaltens sei nicht davon auszugehen, dass sie sich an allfällige Meldepflichten oder Eingrenzungen halten würde. 5.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu prüfen ist, zutreffend dar (Verfügung E. 5.2 Abs. 1). In der Sache schloss es sich im Wesentlichen den Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an (Verfügung E. 5.2 Abs. 2 ff.). 5.3. Die anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Be- schwerde vermögen nur insofern zu überzeugen, als mangels konkreter Hinweise nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Raum Brugg, wo sie offenbar "verwurzelt" ist, gerade wegen des Strafver- fahrens verlassen könnte. Dass sie sich der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach zur Verfügung halten würde, erscheint aber nichtsdestotrotz un- wahrscheinlich. Es ist einerseits zwar nicht zu befürchten, dass die Be- schwerdeführerin (aktiv) versuchen könnte, sich bestmöglich zu verstecken bzw. im eigentlichen Sinne des Wortes unterzutauchen. Andererseits ist aber doch mit einer (passiven) Verweigerungshaltung und damit einer ge- wissen Unauffindbarkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen. Ob diese Be- fürchtung Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermag, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben, weil nach dem in E. 4 ausgeführten bereits we- gen der festgestellten Wiederholungsgefahr Untersuchungshaft anzuord- nen ist. 6. 6.1. Weiter machte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an besonderen Haft- gründen Kollusionsgefahr geltend. Sie begründete dies ausschliesslich da- mit, dass die Strafuntersuchung bezüglich des von F._____ beanzeigten - 11 - Sachverhalts (Vorfall vom 19. August 2023) noch wenig fortgeschritten sei und dass F._____ und potentielle Zeugen oder andere Beteiligte des Vor- falls noch zu befragen seien. Die diesbezügliche Kollusionsgefahr lasse sich mit Kontakt- und Rayonverboten kaum bannen. 6.2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt (wie in E. 2 dargelegt) einen dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Vergehen oder Verbrechen und (kumulativ) einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions-, oder Wiederholungsgefahr voraus. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass sich Kollusionsgefahr, wenn damit Untersuchungshaft gerechtfertigt werden soll, nicht auf irgendwelche Tatvorwürfe beziehen kann, sondern sich auf von einem dringenden Tatverdacht getragene Tat- vorwürfe beziehen muss. 6.3. Nach dem in E. 3.4 Ausgeführten ist hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Au- gust 2023 nicht von einem dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen auszugehen, weshalb diesbezüglich auch keine Untersuchungshaft rechtfertigende Kollusionsgefahr vorliegen kann. 7. 7.1. Weiter machte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Ausführungsgefahr geltend. Die Beschwerdeführerin habe E._____ damit gedroht, vorbeizu- kommen und sie umzubringen. E._____ arbeite am Bahnhof Baden und könne einem Aufeinandertreffen nicht ausweichen. Wegweisungen der Be- schwerdeführerin hätten bis anhin keine Wirkung gezeigt. Auch wenn nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin E._____ "aktiv" aufsuchen könnte, um ihr Gewalt anzutun, bestehe doch ein hohes Risiko, dass sie schon bei den geringsten Gesten und Äusserun- gen von E._____ ausrasten und diese angreifen könnte, allenfalls sogar mit einem mitgeführten Messer oder einem anderen gefährlichen Gegenstand. 7.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO zu prüfen ist, zutreffend dar (Verfügung E. 5.5 Abs. 1). In der Sache schloss es sich im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an (Verfügung E. 5.5 Abs. 2). 7.3. Die Beschwerdeführerin führte hierzu mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 aus, dass der Vorfall mit E._____ bereits ein Vierteljahr zurückliege und es seitdem zu keinen weiteren Vorfällen mit E._____ gekommen sei. Die verbalen Drohungen seien aus der Situation heraus erfolgt und nicht - 12 - mit weitergehenden Absichten verbunden gewesen. Sie habe sich klar von Gewalt distanziert und gehe möglichen Konflikten frühzeitig aus dem Wege. Soweit erforderlich wäre ein Kontakt- und Rayonverbot ausreichend (S. 4). Mit Beschwerde führte sie aus, dass sie sich an ein solches halten würde, woran nichts ändere, dass sie sich wiederholt nicht an ausgespro- chene Hausverbote gehalten habe. Die "Motivationslage" sei bei einem Hausverbot eine völlig andere als bei einem als Ersatzmassnahme ange- ordneten Kontakt- und Rayonverbot. Auch E._____ selbst sei bei ihrer Ein- vernahme vom 8. September 2023 nicht davon ausgegangen, dass sie (die Beschwerdeführerin) sie aktiv aufsuchen und ihr etwas antun würde. 7.4. Wenngleich sich E._____ bei ihrer Einvernahme vom 8. September 2023 soweit ersichtlich nicht dahingehend äusserte, dass die Beschwerdeführe- rin sie nicht aktiv aufsuchen würde, ist doch mit der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin E._____ nicht gerade deshalb aufsuchen würde, um ihre Drohungen wahr zu ma- chen. Von daher ist das von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit zu- treffender Begründung dargelegte Risiko, dass es bei einem zufälligen Zu- sammentreffen zwischen der Beschwerdeführerin und E._____ zu Gewalt- tätigkeiten mit unabsehbaren Folgen kommen könnte, nicht als eigenstän- dige Ausführungsgefahr zu qualifizieren. Vielmehr geht es um eine spezifi- sche (auf E._____ bezogene) Ausprägung der in E. 4 bereits dargelegten Wiederholungsgefahr und kann deshalb auch offenbleiben, ob sich die Be- schwerdeführerin aus rationalen (bzw. sich am eigenen Vorteil orientieren- den) Überlegungen heraus an ein zum Schutz von E._____ erlassenes Kontakt- und Rayonverbot halten würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre damit die gegen einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Wie- derholungsgefahr keineswegs gebannt. Im Übrigen legt nur schon die von der Beschwerdeführerin mutmasslich begangene Deliktserie nicht nahe, dass sie derzeit in der Lage wäre, ihr Verhalten verlässlich nach rationalen Überlegungen auszurichten. 8. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Untersuchungshaft wurde bereits dar- auf hingewiesen, dass der festgestellten Wiederholungsgefahr derzeit nicht mit geeigneten Ersatzmassnahmen begegnet werden kann. Nicht zu bean- standen ist weiter, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau im Hinblick auf weitere Untersuchungshandlungen (namentlich die Ein- holung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin) für einstweilen drei Monate Untersuchungshaft an- ordnete und angesichts der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin mut- masslich begangenen Delikte keine Gefahr von Überhaft ausmachte (Ver- fügung E. 5.6). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. - 13 - 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 8. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard