1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Oktober 2023 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'064.95 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) -8-