Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Für das Verfassen der Beschwerde und der kurzen Replik (inkl. erforderliche Instruktion und Aktenstudium) erscheint ein Aufwand von 4 Stunden angemessen, der – es handelt sich um einen Fall von durchschnittlicher Schwierigkeit – entsprechend § 9 Abs. 2bis AnwT mit Fr. 240.00/Stunde zu entschädigen ist. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 28.80, sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 988.80, ausmachend Fr. 76.15, beläuft sich die dem Beschwerdeführer geschuldete Entschädigung auf Fr. 1'064.95. Die Beschwerdekammer entscheidet: