Die in E. 2.1 dargelegten Voraussetzungen zur Erstellung eines DNA-Pro- fils des Beschwerdeführers sind daher nicht als ausgewiesen bzw. gegeben zu betrachten. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Oktober 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und auf eine DNA-Profilerhebung zu verzichten. 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). -7- 3.2. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO).