2.3.3. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich dieses Drogenverkaufs geltend, dass den Akten kein dem Polizeieinsatz vorbestehender Tatverdacht zu entnehmen sei, weshalb es sich beim verdeckten Fahnder um einen Agent Provocateur handle und u.a. seine Befragung unverwertbar sei. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da selbst bei Berücksichtigung der Befragung des Beschwerdeführers die Erstellung eines DNA-Pro- fils vorliegend ausser Betracht fällt: