2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verweist in der Beschwerdeantwort auf die angefochtene Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils sowie die weiteren der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zugestellten Akten und reicht einen aktuellen Strafregisterauszug und eine Übersicht über die Administrativmassnahmen betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. 2.2.4. In der Replik wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeantwort nichts entnehmen lasse, was die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung des in Frage stehenden Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder des Verkaufs von 1g Kokain geeignet, erforderlich oder notwendig erscheinen lasse.