Akten ausginge und darauf abgestellt würde, dass er an der Badenfahrt 5g Kokain zum Eigenkonsum erworben und daraufhin 1g Kokain zum Selbstkostenpreis abgegeben habe, sei die Erstellung eines DNA-Profils nicht gerechtfertigt. Der blosse Erwerb oder Besitz zum Eigenkonsum sei als Übertretung zu qualifizieren, weshalb keine Erstellung eines DNA-Profils erfolgen dürfe. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass auf den besagten Ko- kain-Säckchen DNA-Spuren sichergestellt worden wären. Es fehle daher bereits an der Geeignetheit. Da er gemäss eigenen Aussagen die Säckchen angefasst habe, würde eine DNA-Spur auf den Säckchen keinerlei Erkenntnisgewinn bringen.