2.2.2. Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sich der Tatverdacht betreffend Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand gemäss Akten nicht erhärtet habe. Die Erstellung eines DNA-Profils falle aufgrund dieses Verfahrensgegenstands somit ausser Betracht. Betreffend den anderen Verfahrensgegenstand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei den Akten kein dem Polizeieinsatz vorbestehender Tatverdacht zu entnehmen, weshalb es sich beim verdeckten Fahnder um einen Agent Provocateur handle. Sei der Einsatz des Agent Provocateur unzulässig gewesen, seien auch die folgenden Anhaltung, Feststellungen und Befragungen unverwertbar.