2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund von verdeckten polizeilichen Ermittlungen, wobei der Beschwerdeführer am 23. August 2023 einem Angehörigen der Polizei 1g Kokain verkauft habe, der dringende Tatverdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln handle. Bei der Anhaltung des Beschwerdeführers am 23. August 2023 und der anschliessenden Durchsuchung des Fahrzeuges hätten in einer Handtasche vier weitere Minigrip- Säckchen mit Kokain sichergestellt werden können.