die nun in Art. 255 Abs. 1bis StPO ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen ein DNA-Profil erstellt werden darf, wenn es zur Aufklärung der Anlasstat zwar nicht erforderlich ist, aber zur Aufklärung anderer begangener Straftaten gebraucht werden könnte). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (gemeint: der Schweizerischen Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung) gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO).