2. 2.1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Bezüglich der sog. Anlasstat hat die seit 1. Januar 2024 in Kraft stehende Fassung von Art. 255 StPO keine Änderung erfahren (vgl. demgegenüber die nun in Art. 255 Abs. 1bis StPO ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen ein DNA-Profil erstellt werden darf, wenn es zur Aufklärung der Anlasstat zwar nicht erforderlich ist, aber zur Aufklärung anderer begangener Straftaten gebraucht werden könnte).