3.4. Mit Replik vom 4. Dezember 2023 liess sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort vernehmen und blieb bei seinen Anträgen gemäss Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.