4. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 67.00, insgesamt Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)