Inwiefern eine besonders schwere Verfahrensverzögerung vorliegen soll, welche die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen würde, wird nicht dargetan. Derartiges ist angesichts der Vielzahl an Delikten und der bisherigen Dauer des Strafverfahrens auch nicht ersichtlich. Insofern ist auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.