StGB bei 6 Monaten liegt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann im jetzigen Verfahrensstadium auch noch nicht gesagt werden, es drohe ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit lediglich Bewährungsstrafe, wobei im Übrigen auch nicht entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer eine bedingte oder unbedingte Strafe droht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2).