2.4.4. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz einstweilige Verlängerung der bislang drei Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig, da die Mindeststrafandrohung bei Art. 139 Ziff. 3 StGB bei 6 Monaten liegt.