c StPO, sich in einem bestimmten Haus aufzuhalten, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren effektiv sicherstellen bzw. wie der Beschwerdeführer dadurch daran gehindert werden könnte, das B. in V. zu verlassen. Im Übrigen hat die Vorinstanz bereits mit erstmaliger Anordnung der Untersuchungshaft zutreffend ausgeführt, weshalb beispielsweise eine Ausweis- und Schriftensperre keine genügende Ersatzmassnahme darstellt um die Fluchtgefahr zu bannen (vgl. Verfügung vom 5. Oktober 2022 E.3.5).