2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer Auflagen, wie beispielsweise ein Rayonverbot, beantragt, ist nicht ersichtlich, inwiefern solche Auflagen, insbesondere die Auflage nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO, sich in einem bestimmten Haus aufzuhalten, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren effektiv sicherstellen bzw. wie der Beschwerdeführer dadurch daran gehindert werden könnte, das B. in V. zu verlassen.