2.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Fortdauer der Haft nicht verhältnismässig sei, da die Verurteilung zum qualifizierten Diebstahlstatbestand nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB keineswegs sicher sei. Die Haftentlassung könne auch unter Auflagen, wie beispielsweise einem Rayonverbot, bewilligt werden (Beschwerde, S. 6). Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass nach aktuellem Verfahrensstand keine Vorstrafen gegen ihn bekannt seien, so dass bei einer Verurteilung durch das Sachgericht mit einer Bewährungsstrafe zu rechnen sei.