Die persönlichen Verhältnisse sprechen klar für eine Fluchtgefahr. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz, wo er sich erst seit wenigen Monaten aufhält, nicht verwurzelt ist. Angesichts des hängigen Strafverfahrens und der drohenden obligatorischen Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) ist denn auch nicht auszumachen, was ihn in der Schweiz halten resp. motivieren sollte, sich dem Strafverfahren und allfälligen Strafvollzug zu stellen. Der Anreiz zur Flucht ins Ausland oder zum Untertauchen im Inland ist zweifelsohne gegeben und das Vorliegen von Fluchtgefahr somit zu bejahen.