2.3.4. Der Beschwerdeführer ist H. Staatsangehöriger und ist gemäss eigenen Aussagen Ende Sommer 2022 in die Schweiz eingereist, wo er sich zuerst in X. befand und sich seit dem 11. September 2022 im B. in V. aufhält (vgl. Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 2. Oktober 2022 in - 10 -