Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 führt der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerde vom 29. Dezember 2022 aus, dass er bei einer Verurteilung mit einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen hätte, eine Nebenstrafe, deren Vollzug er bei einer Flucht gerade vorwegnehmen würde. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ausländer sei, könne noch keine Fluchtgefahr begründen. Ziel des Beschwerdeführers sei es, einen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu erhalten.