2.3.2. Das Vorliegen der Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er macht in seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2022 geltend, dass er ein Asylgesuch eingereicht habe und unbedingt in der Schweiz bleiben möchte, so dass er kein Interesse daran habe, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. Im B. in V. wäre er überdies stets greifbar (Beschwerde, S. 6).