keinen Bezug zur Schweiz auf. Aufgrund des hängigen Asylverfahrens könne er keiner Arbeit nachgehen und habe keine Freunde und/oder Verwandten in der Schweiz. Demzufolge habe der Beschwerdeführer bei einem Weggang aus der Schweiz nichts zu verlieren. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz auch bereits nur kurze Zeit in Spanien und in Frankreich gelebt (vgl. E. 3.3.4).