2.3.1. Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht und zur Begründung vorwiegend auf ihre Verfügung vom 5. Oktober 2022 verwiesen (angefochtene Verfügung, E. 3.3 und 3.4). Mit erstmaliger Haftanordnung vom 5. Oktober 2022 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der ausländische Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz besitze und in Bezug auf das gestellte Asylgesuch fraglich sei, ob überhaupt Chancen auf Gutheissung bestünden. Der Beschwerdeführer weise -9-