Weiter kann auch offenbleiben, inwiefern der Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2022 belegt, dass der Beschwerdeführer im September 2022 in S., T. und U. an weiteren Delikten beteiligt gewesen sei. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers gestützt auf die RTI-Daten an den in U. am 19. September 2022, in S. zwischen den 25. bis 28. September 2022 und den in R. am 28. September 2022 begangenen Delikten (vgl. Erhebungsbericht, S. 4 f., 8) im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen ist.