Dies ist vorliegend der Fall. Es bestehen weiterhin erhebliche und konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der mehrfachen Sachbeschädigung und dem mehrfachen bandenmässigen Diebstahl, so dass der dringende Tatverdacht zu bejahen ist. 2.2.7.3. Da aufgrund der obenstehenden Erwägungen ein dringender Tatverdacht bezüglich bandenmässigen Diebstahls besteht, können Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB vorliegend unterbleiben.