Die durchgeführte Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 und die Tatsache, dass der Mitbeschuldigte der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefühlers nicht widersprochen und diesen auch nicht weiter belastet hat, ändert – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nichts an der Bejahung des dringenden Tatverdachts. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5) muss sich der Anfangsverdacht im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens nicht zwingend weiter erhärten, sondern es genügt, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. vorstehend E. 2.2.6). Dies ist vorliegend der Fall.