delegierte Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 in den Akten HA.2022.577, Fragen 43–46). Die durchgeführte Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 und die Tatsache, dass der Mitbeschuldigte der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefühlers nicht widersprochen und diesen auch nicht weiter belastet hat, ändert – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nichts an der Bejahung des dringenden Tatverdachts.