tember auf den 1. Oktober 2022 zugetragen haben soll, sind widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Nicht einleuchtend ist insbesondere auch, weshalb der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer an der Beute beteiligt bzw. diesen an der Verwendung derselben für Einkäufe teilhaben lässt, wenn er nichts damit zu tun hatte (vgl. Einvernahme zur Hafteröffnung vom 2. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, Fragen 16 ff.; delegierte Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 in den Akten HA.2022.577, Fragen 43–46).