Gesamthaft betrachtet besteht – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer an den vorgeworfenen Delikten beteiligt war und sich nach Art. 144 StGB und Art. 139 Ziff. 3 StGB strafbar gemacht hat. Begründen lässt sich dies damit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung am 1. Oktober 2022 die Jacke "D." sowie weitere Gegenstände […],die am Morgen vom 1. Oktober 2022 – mutmasslich mit den aus den Fahrzeugen entwendeten Bankkarten – in V. gekauft worden waren, auf sich trug.